Vorsorgevollmacht im Unternehmerbereich

Warum eine Vollmacht gerade für den Unternehmensbereich?

Für einen Unternehmer oder Geschäftsführer ohne Vorsorgevollmacht erfolgt im Falle der Handlungsunfähigkeit die Bestellung eines Betreuers und zumeist eines Gegenbetreuers.

Auf die Person, die das Gericht bestellt, haben die Angehörigen oder Mitgesellschafter nur begrenzten Einfluss. Bis zur Bestellung des Betreuers können im Einzelunternehmen keine Entscheidungen getroffen werden.

Ein Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Gesellschaft kann bis dahin weder an Gesellschafterversammlung teilnehmen noch sie einberufen. Ist dann ein Betreuer bestellt, benötigt er für zahlreiche unternehmensbezogene Entscheidungen die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Neben dem Zeitverlust können sich inhaltliche Schwierigkeiten ergeben, wenn das Gericht eine notwendige Entscheidung wegen eines damit verbundenen Risikos für den Mündel nicht genehmigt. Weiterhin ist zu beachten, dass ein Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer Aktiengesellschaft kraft Gesetzes seine Geschäftsführungsbefugnis verliert, solange er geschäftsunfähig ist.

Den vorgenannten Problemen kann man weitgehend durch eine Vorsorgevollmacht im Unternehmensbereich begegnen.

Was kann in der Vollmacht geregelt werden?

Wie auch im privaten Bereich erhält der oder die bevollmächtigte Vertrauensperson zunächst eine Generalhandlungsvollmacht. Als Vertrauensperson bieten sich nahe Angehörige, Mitgesellschafter oder Angehörige der steuer- und rechtsberatenden Berufe an. Diese Vollmacht erteilt bei Einzelunternehmen der Unternehmer selbst.

Bei Gesellschaften wird die Vollmacht unmittelbar im Namen der Gesellschaft durch den Geschäftsführer oder Gesellschafter erteilt. Diese Vollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten, das laufende Geschäft weiter zu führen, also insbesondere Verträge mit Dritten abzuschließen oder zu erfüllen.

Zusätzlich werden in der Unternehmervollmacht folgende Punkte geregelt:

    1. Sofern der Vollmachtgeber Inhaber einer Gesellschaft ist, wird die Vertrauensperson ausdrücklich auch dazu ermächtigt, die Rechte im Verhältnis des Vollmachtgebers zur Gesellschaft oder zu Mitgesellschaftern auszuüben, dies betrifft z.B. die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern, die Umwandlung der Gesellschaft in eine andere Rechtsform oder auch die Beschlussfassung über die Liquidation der Gesellschaft. Hierzu wird insbesondere eine entsprechend ausgestaltete Stimmrechtsvollmacht für den Bevollmächtigten erteilt.
    2. Spezielle digitale Bevollmächtigung für die Gewährleistung des Zugriffs und der Verwaltung von Online-Accounts nebst Hinterlegung der Passwörter in Form einer digitalen Vorsorgemappe.
    3. Der Unternehmer erteilt Anweisungen, welche unternehmerischen Entscheidungen im Falle seiner Handlungsunfähigkeit getroffen werden sollen. Dies können Vorgaben sein zum operativen Geschäft, aber auch Anweisungen zu einem eventuellen notwendigen Verkauf oder für die Liquidation.

Nicht zulässig ist allerdings, die Übertragung originärer Geschäftsführerpflichten auf einen Vertreter, z.B. zur Einberufung einer Geschäftsführerversammlung oder eine Generalvollmacht zur Vornahme von Anmeldungen zum Handelsregister. Insbesondere bei alleiniger Geschäftsführung kann hier zur Absicherung flankierend zur Vollmacht die Bestellung der Vertrauensperson auch zum Notgeschäftsführers erfolgen, der im Innenverhältnis zur Gesellschaft erst dann handeln darf, wenn der Hauptgeschäftsführer hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist.

Eine Unternehmervollmacht ist übrigens auch sinnvoll für den Fall des Todes Unternehmens, da auch in diesem Falle – bis zur Klärung der Erbfolge – der Bevollmächtigte unmittelbar handeln und das Unternehmen fortführen kann.

Damit die Vollmacht umfassend im Rechtsverkehr anerkannt wird, insbesondere auch zur Ermöglichung von Grundstücksgeschäften, ist die Beglaubigung oder Beurkundung der Vollmacht erforderlich.